Zum Inhalt springen

Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher

5. April 2012

Das Land Berlin hat eine Rechtsverordnung zur Neuregelung der angemessenen Höhe der Miete von Hartz-IV-Beziehern erlassen. Das war deshalb notwendig, weil das Gesetz in § 22 SGB II lediglich geregelt, dass die Jobcenter Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen müssen, soweit diese angemessen sind. Bisher wurde die konkrete Mietobergrenze, die die Berliner Jobcenter zu übernehmen bereit waren, in der Verwaltungsvorschrift AV-Wohnen geregelt. Diese hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, für nicht rechtsverbindlich erklärt (vgl. Blogartikel vom 17.01.2012 „Sozialrechtliche Bilanz 2011“). Dennoch wurden diese Richtwerte von den Berliner Jobcentern weiter angewendet, teilweise wurden mit der AV-Wohnen sogar Aufforderungen die Wohnung zu wechseln begründet (vgl. Blogartikel vom 07.03.2012 „Zahl der Zwangsumzüge von Arbeitslosengeldempfängern seit 2009 verdoppelt“). Die neue Rechtsverordnung sieht nun Steigerungen der Mietobergrenzen vor, die Richtwerte lauten generell für einen 1-Personenhaushalt 394,00 €, für einen 2-Personenhaushalt 472,50 €, für einen 3-Personenhaushalt 578,00 €, für einen 4-Personenhaushalt 665,00 € und für einen 5-Personenhaushalt 766,00 €. Laut Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012 sollen die Richtwerte an den Berliner Mietspiegel gekoppelt werden. Hinsichtlich der Heizkosten soll nach dem verwendeten Energieträger (Heizöl/Erdgas/Fernwärme) und hinsichtlich der Wohnungsgröße differenziert werden. Aller Voraussicht nach sollen die neuen Werte ab dem 01.05.2012 gelten. Den Wortlaut der neuen Verordnung können Sie hier nachlesen, die konkreten Mietrichtwerte ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung.

Fundstellen: Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom 03. April 2012, Anlage 2 zu § 4 der Verordnung; Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

9 Kommentare
  1. Tihas W. permalink

    Steht anscheint noch nicht fest.. ^^

    Like

  2. Sehr geehrter Tihas W.,

    die neue Verordnung tritt vom 01.05.2012 in Kraft (vgl. § 8 der Verordnung), den Wortlaut der Verordnung finden Sie u. a. hier:
    http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/rv/wav.html, die konkreten Mietrichtwerte ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung (siehe Fundstellen oben).

    Mit freundlichen Grüßen
    Rechtsanwalt Lasse Jacobsen

    Like

  3. schneider permalink

    zählt das für alle bundesländer?

    Like

    • Nein, die Mietrichtwerte werden von den kommunalen Trägern in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. In Berlin kann das aufgrund einer Verordnung des Senats geschehen. Denn das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB II) ermächtigt den Senat in § 8 AG-SGB II zum Erlass einer derartigen Verordnung. Möglich wurde ein solches Vorgehen durch die Einführung von § 22a SGB II. Der Beitrag bezieht sich daher ausschließlich auf Berlin.

      Like

  4. j.s. permalink

    und was git für bernau ?

    Like

  5. karola schmidt permalink

    Können Sie mir sagen wie die derzeitige Rechtsprechung mit Anträgen zu Schönheitsreparaturen umgeht? Also zu § 22 (2) unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung…angeblich soll es da jetzt neuere Regelungen geben, wonach dies nicht mehr gewährt wird!
    Mfg eine angehende Sozialarbeiterin schmidt

    Like

    • Sehr geehrte Frau Schmidt,

      nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören die Kosten für Schönheitsreparaturen grundsätzlich zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II , wenn sie vom Mieter wirksam übernommen wurden oder für eine Herstellung der Bewohnbarkeit nach einfachem Standard erforderlich sind. Daran hat sich nach meinem Wissen auch nichts geändert. Allerdings muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Mietrechtsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes Mal konkret geprüft werden, ob die Schönheitsreparaturen vom Mieter geschuldet werden.

      MfG
      Lasse Jacobsen

      Like

Trackbacks & Pingbacks

  1. Berliner Mietrichtwerte für Hartz-IV-Bezieher rechtswidrig | Strafrecht und Arbeitsrecht

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..